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Arbeitnehmerüberlassung
Was versteht man unter Arbeitnehmerüberlassung?
Unter dem Begriff der Arbeitnehmerüberlassung versteht man die Überlassung eines Arbeitnehmers (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) an einen Dritten (Entleiher). Hierbei spricht man auch von einem sog. Dreiecksverhältnis.
Dreiecksverhältnis der Arbeitnehmerüberlassung
Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Allerdings stellt er seine Arbeitsleistung dem Entleiher zur Verfügung, da er diesem vom Verleiher überlassen wurde. Das Weisungsrecht wird dem Entleiher übertragen. Außerdem trägt er eine Mitverantwortung für den Arbeitsschutz. Der Vertrag besteht zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher, mit allen Rechten und Pflichten. Nur enthält dieser Vertrag eine Klausel, die besagt, dass der Arbeitnehmer Dritten überlassen werden kann.
Motive für den Einsatz von Zeitarbeitnehmern
Der große Vorteil für den Arbeitnehmer besteht darin, dass er mit Hilfe der Arbeitnehmerüberlassung seine Arbeitslosigkeit beendet und wertvolle Berufserfahrung sammeln kann. Ferner kann er viele Unternehmen kennen lernen. Und dies ohne kündigen zu müssen. Der Entleiher profitiert, da er selbst keine Ausschreibungen machen und Bewerbungsgespräche führen muss. Außerdem ist dies für ihn eine Unterstützung bei Nachfragespitzen. Lässt das Geschäft nach, so kann er Personal abbauen, ohne dies gleich entlassen zu müssen.
Gesetzliche Grundlagen der Arbeitnehmerüberlassung
Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung ist das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Das überlassen von Leiharbeitern ist erlaubnispflichtig und erfolgt unter der Vorgabe von besonderen Vorschriften.
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