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Zeitarbeit Manteltarifvertrag
Grundsätzliches zum Thema Zeitarbeit Manteltarifvertrag
In den letzten Jahren hat sich Zeitarbeit soweit etabliert, dass sie Bestandteil aller Branchen und Qualifizierungsniveaus geworden ist.
Drei Parteien sind an der Konstellation der Zeitarbeit, auch Arbeitnehmerüberlassung oder Leiharbeit genannt, beteiligt. Zunächst stehen sich zwei Akteure in einem Arbeitsverhältnis gegenüber. Der Arbeitnehmer ist durch einen Arbeitsvertrag bei einer Zeitarbeitsfirma / Verleiher beschäftigt. Der Verleiher jedoch hat die Möglichkeit den Arbeitnehmer zu "verleihen", ihn also einem Dritten gegen Gebühr zu überlassen. Seine Arbeitsleistung erbringt der Arbeitnehmer in der Regel beim Entleiher, wobei allerdings die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher weiter gelten.
Dem Zeitarbeiter stehen während der Zeitarbeit im Manteltarifvertrag der Branche vereinbarte Rechte zu. Manteltarifverträge bilden den Rahmen für Verhandlungen speziellerer Tarifverträge zwischen Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften. Sie gelten regulär über längere Zeiträume hinweg und für größere Personengruppen als Rahmentarifverträge. Geregelt sind beispielsweise Arbeitsbedingungen, Dauer des Urlaubs und Zuschläge für bestimmte Arbeitszeiten.
Rechtliche Grundlagen des Tarifvertrag Zeitarbeit
Den gesetzlichen Rahmen bildet das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), das zugunsten des Zeitarbeiters Gleichstellung im Unternehmen des Entleihers zwischen der Stammbelegschaft und den Leiharbeitern fordert. Das heißt, dass u.a. die Inhalte des Zeitarbeit Manteltarifvertrags umgesetzt werden müssen.
Durch Zeitarbeit ist es Zeitarbeitern möglich Berufserfahrung zu sammeln ohne kündigen zu müssen. Zeitarbeitsfirmen erlaubt diese Form der Beschäftigung kurzfristigen Ausgleich von Engpässen. Der Zeitarbeit Manteltarifvertrag ermöglicht hierbei die Abstimmung der Arbeitsbedingungen zwischen den Parteien.
Tarifverträge der einzelnen Zeitarbeitsverbände:
- AMP - Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister e.V.
- Arbeitnehmerfreizügigkeit-Osteuropa
- Arbeitnehmerüberlassung
- Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
- Arbeitsvermittlung
- AÜG - Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
- Auslöse
- BAP - Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister
- BZA - Bundesverband Zeitarbeit Personal-Dienstleistungen e.V.
- E-Recruiting
- Employer-Branding
- Entleiher
- Equal Payment
- Equal Treatment
- Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung
- Human Resources
- iGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V.
- Interim Management
- Jobvermittlung
- Klebe Effekt
- Leiharbeit und Leiharbeiter
- Leiharbeitnehmer
- Leihfirma
- Mindestlohn in der Zeitarbeit
- Outsourcing
- Personalagentur
- Personalberatung
- Personalbereitstellung
- Personalbeschaffung
- Personaldienste
- Personaldienstleister und Personaldienstleistungen
- Personalleasing