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Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag sichert Standards
Zeitarbeitsunternehmen bieten ein modernes und flexibles Instrument, wenn es um die Bewältigung von plötzlichen Personalengpässen geht.
Wenn das Zeitarbeitsunternehmen Personal zur Verfügung stellt, muss ein sog. Arbeitnehmerüberlassungsvertrag mit dem Entleiher geschlossen werden. Die Besonderheit dieses Vertrages besteht darin, dass der Arbeitgeber des entliehenen Arbeitnehmers ausschließlich das verleihende Zeitarbeitsunternehmen ist. Arbeitgeberrechte und -pflichten liegen also beim Verleiher. Der Arbeitsnehmerüberlassungsvertrag überträgt lediglich das fachliche Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmer auf den Entleiher.
Was regelt der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag im einzelnen?
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zwischen Verleiher und Entleiher muss gewisse Mindestangeben enthalten. Dazu gehören zunächst Name und Anschrift des Verleihers sowie dessen Erlaubnis zur gewerblichen Überlassung von Arbeitnehmern. Man braucht Name, Qualifikation und Sozialversicherungsnummer des zu verleihenden Arbeitnehmers sowie dessen Einsatzort im Unternehmen des Entleihers. Der Zeitraum der Überlassung muss genau festgelegt werden. Die fachliche Weisungsbefugnis gegenüber dem entliehenen Arbeitnehmer muss vom Verleiher auf den Entleiher übertragen werden.
Festgelegt werden müssen zudem der Verrechnungssatz sowie Angaben zur Berechnung von Sonderfällen wie Überstunden und Zuschlägen für Nachtschichten und Wochenend- oder Feiertagsarbeit oder der Ausschluss von solchen Zuschlägen. Wichtig sind schließlich noch Vereinbarungen zur Arbeitssicherheit.
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