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Subsidiärhaftung

Was bedeutet Subsidiärhaftung?

Für den Entleiher von Arbeitnehmern ist es wichtig zu wissen, dass es eine Subsidiärhaftung für Sozialversicherungsbeiträge gibt.

Grundsätzlich steht der entliehene Arbeitnehmer in einem Arbeitsverhältnis mit dem verleihenden Zeitarbeitsunternehmen, so dass dieses auch dafür zuständig ist, die Sozialversicherungsbeiträge abzuführen. Der Gesetzgeber hat jedoch zum Schutz des Arbeitnehmers festgelegt, dass der Entleiher mit einer selbstschuldnerischen Bürgschaft für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge haftet. Dieses wird insbesondere dann wichtig, wenn beim Verleiher Zahlungsunfähigkeit eintritt.

Die Subsidiärhaftung in der Praxis

Der Entleiher haftet somit für alle Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Berufsunfallversicherung, die während der Überlassung fällig wurden und vom Verleiher noch nicht entrichtet worden sind. Die Ansprüche der Sozialversicherungen verjähren erst vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge fällig geworden sind. So lange besteht auch die Subsidiärhaftung.

Für den Entleiher ist es somit wichtig, die Seriosität und Liquidität des verleihenden Zeitarbeitsunternehmens zu prüfen. Der Entleiher kann zu seiner Sicherheit von den Sozialversicherungsträgern Unbedenklichkeitsbescheinigungen einholen. Diese geben Auskunft darüber, ob für die bei der Krankenkasse gemeldeten Arbeitnehmer ordnungsgemäß Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Die Vollzähligkeit der vom Zeitarbeitsunternehmen angefertigten Beitragsnachweise ist allerdings nicht erfasst.